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Baubeginn
Nach
Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der
MA 37 darf nach Anzeige des Baubeginns durch den Bauführer
mit dem Bau begonnen werden, wobei zu beachten ist,
dass bei Nichtentsprechen des vorgelegten Projekts die
Baubehörde innerhalb von drei Monaten die Bauführung
zu untersagen hat und der Bau einzustellen ist. Bauverhandlungen
findet keine statt. Bis zu drei Monate nach Baubeginn,
bei einer nachträglichen Bewilligung bis zu 3 Monate
nach Verlautbarung der Einreichung im Amtsblatt der
Stadt Wien, haben die Anrainer (Grundeigentümer
der Nachbarliegenschaften) die Möglichkeit, ihre
Rechte geltend zu machen.
Erfolgt
keine rechtskräftige Untersagung oder Versagung
der Bauführung, gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz
entsprechend bewilligt.
Es
ergeht kein Bescheid!
Sie bekommen jedoch 3 Monate
nach tatsächlichem Baubeginn, bei einer nachträglichen
Bewilligung 3 Monate nach Verlautbarung der Einreichung
im Amtsblatt der Stadt Wien, einen Plan mit amtlichen
Sichtvermerk retour.
Beabsichtigen
Sie die Errichtung einer Einfriedung zu einer öffentlichen
Verkehrsfläche, müssen Sie vorher bei
der MA 37, im Vermessungsdezernat, um Aussteckung der
Straßenfluchtlilien ansuchen.
Vom
Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen
haben Sie zwei Jahre Zeit, mit dem Bau zu beginnen
und ab tatsächlichem Baubeginn zwei Jahre, den
Bau zu vollenden
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