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Baueinreichung - Notwendige
Unterlagen für eine Baueinreichung
Zwei
Bauansuchen
Diese
liegen in den Bezirksstellen der MA 37 auf, sie können
aber auch eigenverfasste hand- oder maschinengeschriebene
Ansuchen sein. Bei Baulichkeiten welche auf städtischen
Liegenschaften liegen, können Sie das Bauansuchen
hier downloaden!
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Drei Baupläne - wobei einer
im "KGV-Zukunft"
verbleibt!
Die
Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten
zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer,
von der Vereinsleitung, vom Zentralverband der Kleingärtner
(bei größerer Verbauung als 35 m² muss
der Bauwerber eine Vereinbarung für die neue Pachtzinsregelung
im Zentralverband persönlich unterfertigen),
sowie vom Grundeigentümer (allen Miteigentümern)
zu unterfertigen.
Die
Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
- die Lage und Größe des Kleingartens
innerhalb des Widmungsgebietes;
- die Lage und Größe des Gebäudes unter
Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den
Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der
Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten
Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen,
die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet
werden;
- den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur
unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege
der Fassadenabwicklung und der Dachform;
- die Angabe über die Beseitigung der Abwässer;
- bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über
den Wärmeschutz;
Der
Nachweis der Bewilligung des Kleingartens (Parzellierung),
wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht
grundbücherlich durchgeführt ist. Liegt eine
derartige Abteilungsbewilligung vor, gilt die Baubewilligung
gemäß § 70 der Bauordnung für Wien
(BO) definitiv. Liegt keine Abteilungsbewilligung vor,
kann die Baubewilligung vorerst nur als gemäß
§ 71 BO, bis zur Schaffung des Kleingartens bzw.
bis zur Auflassung der vorübergehenden kleingärtnerischen
Nutzung, als erteilt gelten. Nach Erwirken der Abteilungsbewilligung
geht die Bewilligung gemäß § 71 BO in
eine definitive Bewilligung gemäß §
70 BO über.
Eine
aktuelle Grundbuchsabschrift
(jedenfalls nicht älter als 3 Monate) für
den betroffenen Kleingarten. Erhältlich bei jedem
Bezirksgericht.
Bei
einem Antrag um nachträgliche Baubewilligung
ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die Nachbarn
(das sind die Grundeigentümer der Nachbargrundstücke,
sofern diese nicht mehr als 20 m vom Kleingarten(wohn)haus
entfernt liegen) von der vorgenommenen Einreichung verständigt
wurden. Als Nachweis kann z. B. ein von den Nachbarn
unterschriebenes Schreiben, der Nachweis über einen
eingeschriebenen Brief oder ein Fax mit Empfangsbestätigung
dienen. Entspricht das Kleingarten(wohn)haus jedoch
hinsichtlich der Abstände zu den Grundgrenzen nicht,
ist das Kleingarten(wohn)haus höher als 5,5 m,
oder hat es mehr als 250 m³, so ist bereits bei
der Einreichung die Zustimmung der betroffenen Nachbarn
vorzulegen
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