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WIENER KLEINGARTENGESETZ
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Begriffsbestimmungen
§
3 Inhalt der Bebauungspläne
§
4 Vorübergehende kleingärtnerische Nutzung
§
5 Anforderungen an Kleingärten
§
6 Aufschließung von Kleingärten
§
7 Zulässige Bauführungen
§
8 Baubewilligungen
§
9 Überprüfungen während der Bauführung
§
10 Baueinstellung
§
11 Fertigstellung von Bauwerken
§
12 Ausnützbarkeit des Kleingartens
§
13 Gebäudegröße
§
14 Abstände
§
15 Gestaltung der Baulichkeiten
§
16 Gestaltung des Kleingartens
§
17 Zugänglichkeit
§
18 Kleingarten-Beirat
§
19 Bezirks-Kleingartenkommissionen
§
20 Geschäftsordnung
§
21 Eigener Wirkungsbereich und Instanzenzug
§
22 Strafbestimmungen
§
23 Übergangsbestimmungen
§
24 Schlussbestimmungen
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Stand:
2006
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland -
Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland -
Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“
sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die
Bauordnung für Wien.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen,
die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch
nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
(2) Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei
Kleingärten umfassen, die unmittelbar aneinandergrenzen oder
durch Wege beziehungsweise Gemeinschaftsflächen miteinander
verbunden sind. Wege und Gemeinschaftsflächen gehören zur
Kleingartenanlage.
(3) Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen, die für die
Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind.
(4) Gemeinschaftsanlagen sind Einrichtungen, die den
wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen,
gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und
Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von
Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich
sind.
(5) Aufschließungswege sind die zur Verbindung von Kleingärten
und Gemeinschaftsflächen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
notwendigen Wege.
(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und Gemeinschaftsflächen
vorgelagerten Teilflächen der Aufschließungswege, die einem
Kleingarten, einer Gemeinschaftsfläche oder einer eigenen Einlage
zugeschrieben sind.
(7) Kleingartenhäuser sind Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzten Flächen, die nicht der Befriedigung
eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen und in Kleingärten
zumindest einen Aufenthaltsraum haben.
(8) Kleingartenwohnhäuser sind Gebäude in Kleingärten mit der
Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für
ganzjähriges Wohnen“, die zumindest einen Aufenthaltsraum haben
und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen
sollen.
(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens
5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens
3 m.
(10) Haupteinfriedungen sind Einfriedungen an Straßenfluchtlinien,
Verkehrsfluchtlinien, Grenzfluchtlinien oder Grenzlinien zu
anderen Widmungskategorien. Nebeneinfriedungen sind alle sonstigen
Einfriedungen.
§ 3 Inhalt der Bebauungspläne
Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für
Wien hinaus können die Bebauungspläne nur enthalten:
1. Gemeinschaftsflächen und die der Öffentlichkeit zugänglichen
Bereiche sowie Grundflächen und Räume, die zur Errichtung und
Duldung von öffentlichen Durchgängen und öffentlichen Aufschließungsleitungen
durch die Gemeinde von jeder Bebauung frei zu halten sind und
Bestimmungen über die sich daraus ergebenden Einschränkungen der
Bebaubarkeit und Nutzung;
2. Bestimmungen über die Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit;
3. Bestimmungen über die Größe der Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen.
§ 4 Vorübergehende kleingärtnerische
Nutzung
(1) Die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung ist nur im
Bauland oder Verkehrsband und nur über Antrag des Magistrats auf
Beschluß der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zulässig.
Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Ein Antrag auf Beschlußfassung über die Zulässigkeit einer
vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung darf nur gestellt
werden, wenn öffentliche Rücksichten einer derartigen Nutzung
nicht entgegenstehen. Öffentliche Rücksichten stehen
insbesondere dann nicht entgegen, wenn für ein Verkehrsband noch
kein Ausbaubeschluß vorliegt.
(3) Der Beschluß über die Zulässigkeit einer vorübergehenden
kleingärtnerischen Nutzung tritt nach zehn Jahren außer Kraft.
Eine Verlängerung ist zulässig; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 5 Anforderungen an Kleingärten
. (1) Kleingärten müssen unmittelbar oder über Aufschließungswege
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche in Verbindung stehen. Eine
Abteilungsbewilligung auf Kleingärten ist zu versagen, wenn durch
die beantragten Aufschließungswege Teile des Widmungsgebietes
„Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ oder „Grünland
- Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“
mit öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Verbindung gebracht
werden können.
(2) Die seitlichen Grenzen von Kleingärten sollen möglichst
senkrecht zur Achse der Aufschließungswege verlaufen. Kleingärten
müssen eine solche Gestalt und Größe haben, daß auf ihnen Gebäude,
die den gesetzlichen Anforderungen und den Bestimmungen des
Bebauungsplanes entsprechen, errichtet werden können.
(3) Die Größe eines Kleingartens soll mindestens 250 m2
betragen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. In berücksichtigungswürdigen
Fällen sind Abweichungen zulässig, wenn dies die zweckmäßige
Aufteilung der Grundflächen erfordert und der Bebauungsplan nicht
anderes vorsieht. Der Fläche des Kleingartens sind die
vorgelagerten Weggrundstücke der Aufschließungswege nicht
zuzurechnen.
(4) Die Breite von Kleingärten soll mindestens 10 m betragen.
(5) Die bei Kleingärten bestehende Verpflichtung zur
Grundabtretung zu Verkehrsflächen gilt bei Gemeinschaftsflächen
sinngemäß.
(6) Bei vorübergehender kleingärtnerischer Nutzung sind die Flächen
grundsätzlich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 zu
gestalten, doch ist keine Abteilung, sondern nur eine Aufteilung
der Grundflächen zulässig; eine behördliche
Aufteilungsbewilligung (§ 21 der Bauordnung für Wien) ist nicht
erforderlich.
(7) Bei Schaffung von Kleingärten sind die Aufschließungswege
bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse des Weges,
bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite
senkrecht zur Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen
des Kleingartens gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen
Durchführung in selbständige Weggrundstücke zu legen, die der
Einlage des angrenzenden Kleingartens zuzuschreiben sind. Bei
Bruchpunkten und bei Eckbildungen erstreckt sich diese
Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen
Grundflächen. Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist
es auch zulässig, die Weggrundstücke der Aufschließungswege in
ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen
Einlage für Weggrundstücke beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen
zuzuschreiben.
§ 6 Aufschließung von Kleingärten
(1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein.
Befahrbare Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit sein
und bei Richtungsänderungen einen äußeren Radius von 10 m
zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung
und die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstellung
und Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den
Nutzungsberechtigten der anliegenden Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte hat die hiefür
erforderlichen Maßnahmen auf dem seinem Kleingarten vorgelagerten
Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen Weggrundstück
zu dulden.
(2) Von Baulichkeiten im „Grünland - Erholungsgebiet -
Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet -
Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ müssen alle
Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal
geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine
Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits
bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere
Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in
derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften
und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe
Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal
nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird.
(3) Die Behörde kann die Einleitung der Schmutzwässer in den
Straßenkanal verlangen, soweit öffentliche, insbesondere
gesundheitliche Rücksichten dies erfordern und nicht schon eine
Einleitungspflicht nach Abs. 2 besteht.
(4) Besteht keine Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer
in einen öffentlichen Straßenkanal, sind die Schmutzwässer in
einer Senkgrube zu sammeln. Sobald eine rechtmäßige Einleitung
der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt, sind die
bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer
aufzulassen.
(5) Kleingartenwohnhäuser müssen eine frostsichere
Trinkwasserversorgung haben.
(6) Bauführungen in den Widmungsgebieten „Grünland -
Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ oder „Grünland -
Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“
sind von der Entrichtung des Anliegerbeitrages befreit.
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§ 7 Zulässige Bauführungen
(1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch
genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und
Nebengebäuden, in Kleingärten im „Grünland –
Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“
darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern
zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das
Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines
Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus.
(2) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im
Bebauungsplan hiefür vorgesehenen Grundflächen und auf anderen
Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege,
zulässig. Als Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen
dem § 13 Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien ist
nicht anzuwenden.
(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet
werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des
Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich
zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid auf Widerruf bewilligt
werden. Die Interessen, die für das Einstellen von
Kraftfahrzeugen auf anderen Flächen als Gemeinschaftsflächen
sprechen, sind mit jenen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Der
Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder
direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem
mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine
Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen.
Solche Stellplätze sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht
anzurechnen.
(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im „Grünland
– Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern
erfolgen.
(5) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen
errichtet werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der
Aufschließungswege hindern.
§ 8 Baubewilligungen
(1) Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und
„Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen
ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und
Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines
Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle
anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer
Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der
Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher
Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von
Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der
Bauordnung für Wien.
(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie
von Kleingartenhäusern im „Grünland - Erholungsgebiet“ und
im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ sind der Behörde nur vorzulegen:
1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von
einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften
hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom
Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die
erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
3. eine Grundbuchsabschrift für den betroffenen Kleingarten.
(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des
Widmungsgebietes; ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften,
deren Einlagezahlen sowie die Namen und Anschriften aller ihrer
Eigentümer;
2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen
und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude,
der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge
und der anderen baulichen Anlage, die der bebauten Fläche des
Kleingartens zugerechnet werden;
3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter
Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und
der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes
einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;
4. die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer;
5. bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den Wärmeschutz.
(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige
des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der
Bauführung begonnen werden.
(5) [2]
(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs.
3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen
drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen
Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter
Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird
die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 6 gelten auch dann als
rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen
Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können ab
Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17
AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn
(Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für
Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung
versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an
sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der
Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien) ist
ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der
Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei
der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis
ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für
die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die
Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich
Kenntnis erhalten haben.
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem
Bescheid unter Anschluß einer Ausfertigung der Unterlagen zu
erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung
einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung
oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine
Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich
der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3 als gemäß § 70 der
Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs. 11 der Bauordnung für
Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des
Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der
vollständigen Unterlagen.
(11) Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1
bis 10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als
gemäß § 71 der Bauordnung für Wien bis zur Schaffung des
Kleingartens oder bis zur Auflassung der vorübergehenden kleingärtnerischen
Nutzung als erteilt gilt.
(12) § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.
(13) Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen
zwei Jahren ab vollständiger Vorlage bei der Behörde mit der
Bauführung nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb zweier
Jahre nach Baubeginn vollendet wird.
§ 9 Überprüfungen während
der Bauführung
Bei Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch
genutzten Flächen sind die Vorlage von Unterlagen zur Vornahme
von Überprüfungen während der Bauführung gemäß § 127 der
Bauordnung für Wien an die Behörde sowie Beschauten während der
Bauführung nicht erforderlich. Desgleichen ist die Bestellung
eines Prüfingenieurs nicht erforderlich.
§ 10 Baueinstellung
Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den
Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127
Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
§ 11 Fertigstellung von
Bauwerken
(1) Nach Fertigstellung von Neu-, Zu- oder Umbauten von
Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern ist der Behörde
vom Bauwerber oder von einem Eigentümer der Baulichkeit eine
Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer Erklärung des Bauführers,
dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den
Bauvorschriften ausgeführt worden ist, sowie eines positiven
Gutachtens über den Kanal oder die Senkgrube und über die
vorhandenen Abgasfänge zu erstatten.
(2) Bei sonstigen Bauvorhaben in Kleingärten und auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzten Flächen ist eine
Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich.
(3) Die Fertigstellung von Hauskanälen oder Senkgruben ist,
sofern nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, der Behörde vom
Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit
oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) schriftlich
zu melden. Dieser Meldung ist eine Erklärung des Bauführers
anzuschließen, dass der Kanal oder die Senkgrube entsprechend den
Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
§ 12 Ausnützbarkeit des
Kleingartens
(1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der
Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet -
Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland -
Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“
nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der
Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.
(2) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen darf
die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m2 betragen.
(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.
(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein
freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude
zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluß
2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die
bebaute Fläche nicht einzurechnen.
(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von höchstens
70 cm, Balkone bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m und
nicht überdachte Kellerabgänge werden der bebauten Fläche des
Kleingartens nicht zugerechnet. Werden diese Maße überschritten,
sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche
des Kleingartens zuzurechnen.
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§ 13 Gebäudegröße
(1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens
160 m3 über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste
Abschluß des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über dem
verglichenen Gelände liegen darf.
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens
250 m3 über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste
Abschluß des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über
dem verglichenen Gelände liegen darf.
(3) Kleingartenhäuser auf vorübergehend kleingärtnerisch
genutzten Flächen dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 50 m3
über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste
Abschluß des Kleingartenhauses nicht mehr als 4,20 m über dem
verglichenen Gelände liegen darf.
(4) Bei Gebäuden auf Gemeinschaftsflächen darf die Summe der Flächeninhalte
aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe
der Längen aller Gebäudefronten und der zulässigen Gebäudehöhe
von 5,50 m sein; hiebei darf die Gebäudehöhe an keiner Stelle
mehr als 7,50 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes
liegen. Der oberste Abschluß der Gemeinschaftsanlagen darf nicht
höher als 1,50 m über der tatsächlichen Gebäudehöhe liegen.
§ 14 Abstände
(1) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im
Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist,
von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2
m einzuhalten.
(2) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im
Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist,
von der Achse befahrbarer Aufschließungswege einen Abstand von
mindestens 3,50 m, von der Achse sonstiger Aufschließungswege
einen Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten. Ist der Aufschließungsweg
breiter als 3 m, hat der Abstand vom Aufschließungsweg mindestens
1 m zu betragen.
(3) Gebäude dürfen nur an eine Nachbargrenze angebaut werden.
Wird das Gebäude nicht unmittelbar an eine Nachbargrenze
angebaut, muss es von dieser einen Abstand von mindestens 2 m
einhalten. Für das Anbauen eines Gebäudes an eine Nachbargrenze
bedarf es nicht der Zustimmung des Nachbarn, wenn das Gebäude bis
zu einem Abstand von 2 m von der Nachbargrenze eine Höhe von 3 m
nicht überschreitet. Für den Nachbarn ergibt sich daraus keine
Verpflichtung zum Anbauen. Beträgt die Breite eines Kleingartens
oder einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche
weniger als 10 m, darf das Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1
bis 3 auch ohne Zustimmung des Nachbarn in der vollen Gebäudehöhe
entweder unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut werden oder
muss einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Nebengebäude dürfen
auf dem Kleingarten frei angeordnet werden.
§ 15 Gestaltung der
Baulichkeiten 
(1) Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf
Gemeinschaftsflächen muß nach Bauform, Baustoff und Farbe so
beschaffen sein, daß dadurch der Charakter des kleingärtnerisch
genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur
Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich
nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front
des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet
werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage
möglichst anzupassen.
(2) Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude auf
Gemeinschaftsflächen dürfen, wenn sie an Nachbargrenzen angebaut
werden, an diesen keine Öffnungen aufweisen. Diese Wände sind
zumindest feuerhemmend herzustellen.
(3) Kleingartenhäuser und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen
den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes
und des Schallschutzes nicht entsprechen. Kleingartenwohnhäuser müssen
den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des
Schallschutzes nicht entsprechen. In Kleingartenwohnhäusern dürfen
Außenwände, oberste Decken bzw. Dachkonstruktionen über
Aufenthaltsräumen sowie erdberührte Fußböden von Aufenthaltsräumen
höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten U von 0,5 W/(m2K)
haben. Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser müssen
unbeschadet des Abs. 2 den Erfordernissen des Brandschutzes nicht
entsprechen.
(4) Dachkonstruktionen dürfen auf Holzdecken abgestützt werden.
Die oberste Decke muß das bei Bränden auffallende Dachgehölz
und Mauerwerk nicht tragen. Die Dachhaut muß gegen
Flammeneinwirkung (Flugfeuer, Wärmestrahlung und ähnliches)
ausreichend widerstandsfähig sein; dies gilt nicht bei Nebengebäuden.
(5) Auf Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind die
Bestimmungen der Bauordnung für Wien über die lichte Höhe von
Aufenthaltsräumen und die Ausmaße und Ausführung der
notwendigen Stiegen sowie über Stufen nicht anzuwenden. Für
Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der
gesetzliche Lichteinfall als gewährleistet.
(6) Keller von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern dürfen
sich über das Kleingartenhaus und das Kleingartenwohnhaus hinaus
auch unter die mit diesem verbundene Terrasse erstrecken. Sofern
sie im Bereich der Terrasse geländebedingt über das anschließende
Gelände ragen und die Terrasse beim Anschluss an das
Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus an keiner Stelle mehr als
10 cm über dem anschließenden Gelände liegt, sind sie nicht auf
die bebaute Fläche und die Gesamtkubatur anzurechnen.
(7) Die Errichtung von Rauchfängen ist verboten. Abgasfänge sind
zulässig. Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und
Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten)
sind nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig.
(8) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben einen mit
der Baulichkeit verbundenen Abort zu enthalten, der aber keinen
eigenen Vorraum haben muß und auch von außen zugänglich sein
kann.
(9) Senkgruben müssen einen Fassungsraum von mindestens 3 m3, bei
Kleingartenwohnhäusern von mindestens 6 m3, haben und dürfen
auch an Nachbargrenzen errichtet werden. Sie dürfen vom
Aufstellplatz für Räumfahrzeuge nicht weiter als 35 m entfernt
sein. Ortsfeste Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht
einzurechnen.
(10) Der Fußboden von Aufenthaltsräumen muß mindestens an der Hälfte
seines Umfanges 10 cm über dem anschließenden Gelände liegen,
darf jedoch im geneigten Gelände an keiner Stelle tiefer als 50
cm unter dem angrenzenden Gelände liegen.
§ 16 Gestaltung des
Kleingartens 
(1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch
ausgestaltet sein.
(2) Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen,
Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte
Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes
der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder
Kleingartenwohnhauses und Wasserbecken bis zu einer Gesamtfläche
von 25 m2 je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von
Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes
der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder
Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden
den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet.
(3) Haupteinfriedungen sind so herzustellen, daß sie das örtliche
Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen;
die Höhe einer baulichen Haupteinfriedung muß mindestens 1 m und
darf höchstens 2 m, bei Anbringen von Spanndrähten jedoch höchstens
2,10 m, betragen.
(4) Bauliche Nebeneinfriedungen dürfen höchstens 1,50 m hoch
sein.
§ 17 Zugänglichkeit
Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende
September zumindest in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu
halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu
halten.
§ 18 Kleingarten-Beirat 
(1) Zur Wahrung der mit der kleingärtnerischen Nutzung von
Grundflächen verbundenen Interessen ist ein Kleingarten-Beirat zu
schaffen.
(2) Der Kleingarten-Beirat besteht aus
1. drei Mitgliedern des Gemeinderates entsprechend dem Verhältnis
der im Wiener Gemeinderat vertretenen Parteien,
2. einem Vertreter des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler
und Kleintierzüchter Österreichs,
3. zwei Vertreter des Landesverbandes Wien der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter Österreichs und
4. drei Beamten des Magistrates, von denen ein Mitglied ein
rechtskundiger Beamter sein muß.
(3) Die Mitglieder des Kleingarten-Beirates werden von dem für
die Verwaltung der städtischen Kleingärten zuständigen
Gemeinderatsausschuß für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl
vorzunehmen.
(4) Der Kleingarten-Beirat hat in allen Angelegenheiten des
Kleingartenwesens die Verbindung zwischen dem Magistrat und den
Kleingartenvereinen beziehungsweise deren Verbänden herzustellen
sowie alle von ihm festgestellten oder ihm bekanntgewordenen Übertretungen
dieses Gesetzes unverzüglich den zuständigen Behörden und dem
Grundeigentümer zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus kann er
allgemeine Empfehlungen zu allen Angelegenheiten des
Kleingartenwesens abgeben.
(5) Der Magistrat hat die örtlich zuständige Bezirksvertretung
und den Kleingarten-Beirat von der beabsichtigten Widmung von
Grundflächen als Kleingartengebiete sowie von jeder
beabsichtigten Änderung einer solchen Widmung vor der Einleitung
des Verfahrens zur Festsetzung der Flächenwidmungspläne und
Bebauungspläne zu benachrichtigen und ihnen die zur Verfügung
stehenden Unterlagen zu übermitteln. Die örtlich zuständige
Bezirksvertretung und der Kleingarten-Beirat sind berechtigt,
Vorschläge über die Aufschließung und Gestaltung der
Kleingartenanlagen zu erstellen; diesen Vorschlägen können
Gestaltungspläne angeschlossen werden. Der Magistrat hat der örtlich
zuständigen Bezirksvertretung und dem Kleingarten-Beirat für die
Erstellung der Vorschläge eine Frist von mindestens vier Wochen
einzuräumen.
(6) Der Kleingarten-Beirat hat dem gemäß Abs. 2 zuständigen
Gemeinderatsausschuß jährlich einmal, längstens bis 31. März
des folgenden Kalenderjahres, über seine Tätigkeit sowie über
die Tätigkeit der Bezirks-Kleingartenkommissionen zu berichten.
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§
19 Bezirks-Kleingartenkommissionen
(1) Im Wirkungsbereich jener Bezirksvertretungen, wo kleingärtnerisch
genutzte Grundflächen bestehen, ist eine
Bezirks-Kleingartenkommission zu schaffen.
(2) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen bestehen aus
1. drei Mitgliedern der jeweiligen Bezirksvertretung, entsprechend
dem Verhältnis der in der Bezirksvertretung vertretenen Parteien,
2. drei Vertretern des Landesverbandes Wien der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter Österreichs und
3. drei Beamten des Magistrates.
(3) Die Mitglieder der Bezirks-Kleingartenkommission werden von
der jeweils zuständigen Bezirksvertretung für die Dauer einer
Funktionsperiode gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen unterstützen den
Kleingarten-Beirat bei dessen Tätigkeit. Darüber hinaus geben
sie Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 5 ab. Im
Grundabteilungsverfahren zur Schaffung von Kleingärten und
Gemeinschaftsanlagen hat die Behörde der
Bezirks-Kleingartenkommission Gelegenheit zu geben, binnen einer
Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen haben dem
Kleingarten-Beirat jährlich mindestens einmal, längstens bis 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres, über ihre Tätigkeit zu
berichten.
§ 20 Geschäftsordnung 
Die Geschäftsordnung für den Kleingarten-Beirat und die
Bezirks-Kleingartenkommissionen erlässt der Stadtsenat.
§ 21 Eigener Wirkungsbereich
und Instanzenzug
(1) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Über Berufungen gegen Straferkenntnisse entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat, über Berufungen gegen alle sonstigen auf Grund
dieses Gesetzes ergehenden Bescheide die Bauoberbehörde.
§ 22 Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß §
135 der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
§ 23 Übergangsbestimmungen

. (1) Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan nicht die
Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“
festgelegt ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch
genutzt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie Flächen
verwendet und bebaut werden, für die die örtlich zuständige
Bezirksvertretung die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen
Nutzung beschlossen hat. Für solche Flächen kann die örtlich
zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan
festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf Verlängerung fassen;
§ 4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen
die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen
der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht
einhalten.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Wirksamkeit aller
gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilten Baubewilligungen
mit der Dauer der vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung gemäß
Abs. 1 begrenzt; solche Baubewilligungen treten mit diesem
Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Baulichkeiten, die gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf
eine bestimmte Zeit bewilligt sind, gelten auf die Dauer des
Beschlusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über die
Festsetzung einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche
oder auf Verlängerung der Wirksamkeit als bewilligt.
(4) Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben, sind
im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und im
„Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den
Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht
einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten,
sofern sie eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m3 über dem
anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluß des
Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m
über dem verglichenen Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur
größer als 250 m3 oder liegt der oberste Abschluß höher als
5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die
Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der
Zustimmung des Nachbarn.
(5) Wird zusätzlich an ein Gebäude, das zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden hat oder
bewilligt war, eine Wärmedämmung angebracht, ist das hiefür
erforderliche Ausmaß weder auf die bebaute Fläche noch auf die
zusätzliche Kubatur anzurechnen.
(6) Bebauungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Geltung stehen, können auch Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 der
Bauordnung für Wien und darüber hinaus Festsetzungen gemäß §
3 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 3/1979,
zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996,
enthalten.
(7) Der Stadtsenat kann über Abs. 1 hinaus durch Verordnung
Gebiete bestimmen, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. Der Baubestand hat überwiegend keine Baubewilligung;
2. der Baubestand könnte weitgehend bewilligt werden, wenn die
Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ oder
„Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ oder „Wohngebiet -
Bauklasse I“ festgesetzt wäre.
Der Kleingarten-Beirat kann die Erlassung solcher Verordnungen
anregen. Der Stadtsenat kann solche Verordnungen nur bis 30. Juni
1997 erlassen; sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien unter Anschluß
eines Planes kundzumachen.
(8) In Gebieten, die mit Verordnung gemäß Abs. 7 festgesetzt
sind, dürfen Abtragungsaufträge bis 31. Dezember 1998 weder
erteilt noch vollstreckt werden. Diese Gebiete sind vom Magistrat
umgehend darauf zu überprüfen, ob eine der im Abs. 7 Z 2 angeführten
Flächenwidmungen festgesetzt werden soll. Der Magistrat hat bis
zum 30. September 1998 dem Gemeinderat über das Ergebnis der Überprüfungen
zu berichten, sofern er nicht bis dahin einen Antrag auf
Festsetzung einer der im Abs. 7 Z 2 genannten Flächenwidmungen
gestellt hat.
§ 24 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember
1978 über die Schaffung von Kleingärten (Wiener
Kleingartengesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert
mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, außer Kraft.
(2) Die bisherigen Bebauungspläne behalten, soweit sie sich auch
auf das Wiener Kleingartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 3/1979,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, stützen,
ihre Gültigkeit.
(3) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
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