Baubeginn

baubeginnNach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der MA 37 darf nach Anzeige des Baubeginns durch den Bauführer mit dem Bau begonnen werden, wobei zu beachten ist, dass bei Nichtentsprechen des vorgelegten Projekts die Baubehörde innerhalb von drei Monaten die Bauführung zu untersagen hat und der Bau einzustellen ist. Bauverhandlungen findet keine statt. Bis zu drei Monate nach Baubeginn, bei einer nachträglichen Bewilligung bis zu 3 Monate nach Verlautbarung der Einreichung im Amtsblatt der Stadt Wien, haben die Anrainer (Grundeigentümer der Nachbarliegenschaften) die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen.

Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung oder Versagung der Bauführung, gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend bewilligt.

Es ergeht kein Bescheid! Sie bekommen jedoch 3 Monate nach tatsächlichem Baubeginn, bei einer nachträglichen Bewilligung 3 Monate nach Verlautbarung der Einreichung im Amtsblatt der Stadt Wien, einen Plan mit amtlichen Sichtvermerk retour.

Beabsichtigen Sie die Errichtung einer Einfriedung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, müssen Sie vorher bei der MA 37, im Vermessungsdezernat, um Aussteckung der Straßenfluchtlilien ansuchen.

Vom Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen haben Sie zwei Jahre Zeit, mit dem Bau zu beginnen und ab tatsächlichem Baubeginn zwei Jahre, den Bau zu vollenden