Baueinreichung

Notwendige Unterlagen für eine Baueinreichung

formZwei Bauansuchen: Diese liegen in den Bezirksstellen der MA 37 auf, sie können aber auch eigenverfasste hand- oder maschinengeschriebene Ansuchen sein. Bei Baulichkeiten welche auf städtischen Liegenschaften liegen, können Sie das Bauansuchen hier downloaden!
Zur Verwendung dieses Formulars benötigen Sie nur das Programm „Adobe Acrobat Reader“.
Wenn Sie dieses Programm nicht auf Ihrem Computer installiert haben, können Sie es kostenlos von der Firma Adobe herunterladen !

Drei Baupläne – wobei einer im „KGV-Zukunft“ verbleibt!
Die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer, von der Vereinsleitung, vom Zentralverband der Kleingärtner (bei größerer Verbauung als 35 m² muss der Bauwerber eine Vereinbarung für die neue Pachtzinsregelung im Zentralverband persönlich unterfertigen), sowie vom Grundeigentümer (allen Miteigentümern) zu unterfertigen.
Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:

  • die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes;
  • die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
  • den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform;
  • die Angabe über die Beseitigung der Abwässer;
  • bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den Wärmeschutz;

Der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens (Parzellierung),
wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht grundbücherlich durchgeführt ist. Liegt eine derartige Abteilungsbewilligung vor, gilt die Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) definitiv. Liegt keine Abteilungsbewilligung vor, kann die Baubewilligung vorerst nur als gemäß § 71 BO, bis zur Schaffung des Kleingartens bzw. bis zur Auflassung der vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung, als erteilt gelten. Nach Erwirken der Abteilungsbewilligung geht die Bewilligung gemäß § 71 BO in eine definitive Bewilligung gemäß § 70 BO über.

Eine aktuelle Grundbuchsabschrift
(jedenfalls nicht älter als 3 Monate) für den betroffenen Kleingarten. Erhältlich bei jedem Bezirksgericht.

Bei einem Antrag um nachträgliche Baubewilligung ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die Nachbarn (das sind die Grundeigentümer der Nachbargrundstücke, sofern diese nicht mehr als 20 m vom Kleingarten(wohn)haus entfernt liegen) von der vorgenommenen Einreichung verständigt wurden. Als Nachweis kann z. B. ein von den Nachbarn unterschriebenes Schreiben, der Nachweis über einen eingeschriebenen Brief oder ein Fax mit Empfangsbestätigung dienen. Entspricht das Kleingarten(wohn)haus jedoch hinsichtlich der Abstände zu den Grundgrenzen nicht, ist das Kleingarten(wohn)haus höher als 5,5 m, oder hat es mehr als 250 m³, so ist bereits bei der Einreichung die Zustimmung der betroffenen Nachbarn vorzulegen